Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gem. § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind umfangreiche gesetzliche Vorgaben zu beachten, damit die sie überhaupt wirksam sind. Außerdem müssen sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen werden.

Vorteile von AGB

Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat verschiedene Vorteile. Hervorzuheben sind die folgenden Punkte:

  • Individualisierung: individuelle Anpassung der Typenverträge des BGB an die jeweilige Fallkonstellation
  • Optimierung von Interessen: verbesserte Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch des Verwenders der AGB
  • Effizienzsteigerung: eine Vielzahl gleicher Fälle wird nur einmalig geregelt
  • Reduzierte Fehleranfälligkeit durch nur einmalige Gestaltung der Bedingungen im Vergleich zu vielen Individualverträgen
  • Rechtssicherheit

Wirksame AGB erstellen und einbeziehen

Erstellung 

Bei der Erstellung und Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (mehr zum Begriff...) gilt zunächst und selbstverständlich der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser eröffnet grundsätzlich ein weites Regelungsspektrum. Regelungsgegenstände können z.B. sein: Fristen, Begrenzung der Rechte bei Mängeln, Eigentumsvorbehalt, Gefahrtragungsregelungen, Haftungsausschlüsse und -begrenzungen, Leistungsfristen, Leistungsverweigerungsrechte, Verjährung, Vertragslaufzeiten, Vertragsstrafen, Verzugsregelungen,  Zahlungsmodalitäten u.v.a.

Allerdings ist der Grundsatz der Vertragsfreiheit eingeschränkt. Im Gesetz finden sich in den §§ 305 ff. BGB besondere Regelungen, die zwingend einzuhalten sind. Begründet wird dies mit dem notwendigen Schutz der schwächeren Vertragspartei. Insoweit ist bei der Erstellung insbesondere zu prüfen, ob die AGB wirksam sind. Falls erforderlich, ist eine Auslegung vorzunehmen.

Einbeziehung 

Die besten AGB-Regelungen nutzen nichts, wenn sie nicht wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen sind. Der Gesetzgeber macht hierzu in § 305 Abs. 2 BGB bestimmte Vorgaben:

"Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

  1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
  2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist."

Die Einhaltung dieser Vorgaben wird in der Praxis immer wieder missachtet, so dass die Regelungen dann alleine wegen der fehlerhaften Einbeziehung in den Vertrag nicht gelten.

Weitere Einzelheiten zur Einbeziehung von AGB >

AGB vom Anwalt

VerkaufsbedingungenAllgemeine Geschäftsbedingungen können in unterschiedlichen Bereichen angewendet werden. Die Konzeption entsprechender AGB hängt von den Anforderungen des jeweiligen Anwendungsfalles ab. Regelmäßig ist der Ersteller und spätere Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen daran interessiert, seine vertragliche Position zu verbessern und zu optimieren.

Von besonderer Praxisrelevanz sind insbesondere folgende AGB: 

Wir bieten zu diesen Bereichen sowie für weitere Konstellationen verschiedene AGB an, welche von einem Anwalt erstellt und regelmäßig aktualisiert werden. Damit kann dauerhafte Rechtssicherheit bei der Verwendung von AGB sichergestellt werden.  

 

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