Beim außergerichtlichen Vorgehen treten Rechteinhaber und (potenzieller) Rechtsverletzer unmittelbar zueinander in Kontakt. Ziel dabei ist es, den bestehenden Konflikt schnell und effizient zu lösen. Typische Instrumente eines außergerichtlichen Verfahrens sind etwa ein Vergleich (z.B. eine sog. Abgrenzungsvereinbarung) oder die auf eine Abmahnung folgende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
Außergerichtliche Verfahren
Die Abmahnung kann gefährlich sein, insbesondere wenn sie aus einem Schutzrecht erfolgt (unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Eine Gegenabmahnung und Schadenersatzpflichten können die Folge sein. In unsicheren Fällen empfiehlt sich deshalb als Alternative zur Abmahnung die sog. Berechtigungsanfrage.
Die Abmahnung ist eine Aufforderung an einen vermeintlichen oder tatsächlichen Rechtsverletzer, bestimmte Handlungen zu unterlassen, hierzu eine Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung abzugeben und die erklärte Unterlassungsverpflichtung durch eine Vertragsstrafe abzusichern. Berechtigte Abmahnungen und darauf abgestimmte Reaktionen können einen Konflikt schnell, dauerhaft und mit verhältnismäßig geringen Kosten beenden. Bei ganz oder teilweise unberechtigten Abmahnungen ist mit einem differenzierten, auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmten Instrumentarium zu reagieren, um eventuell lang anhaltende Rechtsnachteile und hohe, unberechtigte Kosten zu vermeiden.
Abmahnungen und die darauf abgestimmte Reaktionen sollen einen Konflikt schnell, rechtssicher, dauerhaft und mit verhältnismäßig geringen Kosten beenden. Trotz dieser zunächst vorteilhaften Argumente für eine Abmahnung ist eine differenzierte Betrachtung erfordrlich, da mit einer Abmahnung neben den genannten Vorteilen auch Nachteile verbunden sein können. Chancen und Risiken sind zudem von der jeweiligen Perspektive als Abmahnender oder Abmahn-Empfänger abhängig.
Eine Abmahnung muss inhaltlich verschiedene Voraussetzungen erfüllen, damit sie wirksam ist. Werden diese Voraussetzungen nicht beachtet, können die mit einer Abmahnung verfolgten Ziele regelmäßig nicht oder nur eingeschränkt erreicht werden. Insbesondere löst die unwirksame Erstattung keine Kostenerstattungsansprüche des Abmahnenden aus. Ferner kann das Kostenrisiko bei einem ggf. folgenden gerichtlichen Verfahren nicht reduziert werden.