Nach Zugang einer Abmahnung hat der Abgemahnte verschiedene Möglichkeiten zu reagieren. Jede der Reaktionsmöglichkeiten hat verschiedene Vor- und Nachteile. Die Auswahl der geeigneten Reaktion ist vor allem davon abhängig, ob die zugrunde liegende Abmahnung ganz, teilweise oder gar nicht berechtigt ist. Daneben können allerdings auch taktische Überlegungen die Entscheidung für eine geeignete Reaktion beeinflussen.
Außergerichtliche Verfahren
Eine Abmahnung kann akzeptiert werden. Die häufig bereits vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird dann in der vorliegenden Fassung unterschrieben. Diese besonders einfache und schnelle Reaktionsmöglichkeit empfiehlt sich regelmäßig nur in eindeutigen Fällen sowie in Fällen mit dem ausschließlichen Ziel eines schnellen Verfahrensabschlusses bzw. der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Vor der Unterschriftsleistung sollten undbedingt alle damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere die lange Bindungswirkung erkannt und berücksichtigt werden. Keinesfalls sollte aus reinen Kostenerwägungen unterschrieben werden. Dies kann sich schnell als Trugschluss herausstellen.
Abmahnung ablehnen bedeutet, die vom Abmahner geforderte Unterlassungserklarung nicht zu unterschreiben. EIne Abmahnung muss zurückgewiesen werden, wenn sie unberechtigt ist. Dies trifft neben Fällen, in denen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen insbesondere auf Fälle des Rechtsmissbrauchs zu. Daneben kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung ggf. auch aus tatktischen Gründen abgelehnt werden.
Bei mehrfacher Abmahnung einer identischen Rechtsverletzung kann ggf. auf eine Drittunterwerfung verwiesen werden.
Die Kosten, welche durch die Abmahnung entstehen, hat grundsätzlich der Abgemahnte zu tragen. Dies gilt jedoch nur für die berechtigte Abmahnung. Das heißt, die Rechtsverletzung, auf Grund derer Abgemahnt wurde muss auch tatsächlich vorliegen. Außerdem müssen die Kosten auch tatsächlich entstanden sein und in der geltend gemachten Höhe berechtigt sein.