Bundesfinanzhof: AdV, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde

Bundesfinanzhof (BFH)

Bundesfinanzhof BFHSoweit die Klage vom Finanzgericht ganz oder teilweise abgewiesen wurde, kann der Steuerpflichtige den Bundesfinanzhof (BFH) anrufen. Hierzu stehen ihm mit der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde zwei unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. Die Revision muss vom Finanzgericht im Urteil ausdrücklich zugelassen werden. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige direkt Revision beim BFH einlegen. In der überwiegenden Mehrheit der finanzgerichtlichen Urteile wird die Revision nicht zugelassen. Der Steuerpflichtige hat dann die Möglichkeit, im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH überprüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen einer Revision vorliegen.

Vertretung vor dem BFH

Anders als bei den Verfahren vor den Finanzgerichten, welche vom Steuerpflichtigen selbstständig geführt werden kann, ist bei Verfahren vor dem BFH auf die Postulationsfähigkeit zu achten. Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten gem. § 62 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) zwingend durch bestimmte Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.

Revision beim Bundesfinanzhof (BFH)

Klage FinanzgerichtGegen ein Urteil des Finanzgerichts kann gem. § 115 Abs. 1 FGO unmittelbar Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt werden, wenn das Finanzgericht die Revision im erstinstanzlichen Urteil zugelassen hat. Die Einlegung der Revision erfolgt durch eine Revisionsschrift. In der Revisionsschrift ist u.a. auf die Revisionsgründe einzugehen. Durch das Revisionsverfahren hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung der Streitfragen durch ein anderes Gericht. Bei der Revision zum Bundesfinanzhof sind verschiedene Besonderheiten zu beachten, um keinen Rechtsverlust zu erleiden.

Revisionsschrift

Klageschrift fristwahrendRevisionen zum Bundesfinanzhof (BFH) beginnen mit der Einreichung einer Revisionsschrift. Die Finanzgerichtsordnung (FGO) macht hierzu verschiedene Vorgaben. Zu beachten sind insbesondere Fristen und bestimmte inhaltliche Vorgaben. Die Revisionsschrift muss von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten, z.B. einem Anwalt, erstellt und eingereicht werden. Anders als bei der einer Klage vor dem Finanzgericht kann der Steuerpflichtige selbst regelmäßig keine Revision einlegen.

Revisionsantrag

Die Begründung der Revision beim Bundesfinanzhof muss gem. § 120 Abs. 3 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) einen Revisionsantrag beinhalten. Dabei handelt es sich um die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird.

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