Gegen ein Urteil des Finanzgerichts kann gem. § 115 Abs. 1 FGO unmittelbar Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt werden, wenn das Finanzgericht die Revision im erstinstanzlichen Urteil zugelassen hat. Die Einlegung der Revision erfolgt durch eine Revisionsschrift. In der Revisionsschrift ist u.a. auf die Revisionsgründe einzugehen. Durch das Revisionsverfahren hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung der Streitfragen durch ein anderes Gericht. Bei der Revision zum Bundesfinanzhof sind verschiedene Besonderheiten zu beachten, um keinen Rechtsverlust zu erleiden.
Unverbindliche Anfrage
Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.
Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860