Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel als Revisionsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Die Ausgangsentscheidung des Finanzgerichts muss zudem auf diesem Verfahrensfehler beruhen können. Verfahrensmängel sind Verstöße des Finanzgerichts gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße (verfahrensrechtliche) Grundlage für die Entscheidung über das Klagebegehren fehlt.
Bundesfinanzhof: AdV, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde
Ein Urteil ist in den in § 119 Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Fällen stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Es liegt dann ein für eine Revision relevanter Verfahrensmangel vor. Die in § 119 FGO genannten Fälle werden auch absolute Revisionsgründe genannt.
Finanzgerichtliche Entscheidungen enthalten in den meisten Fällen keine Revisionszulassung. Wird eine Revision vom Finanzgericht nicht zugelassen, kann gem. § 116 Abs. 1 FGO die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH), die sog. Nichtzulassungsbeschwerde, angefochten werden. Der BFH prüft dann, ob eine Revision hätte zugelassen werden müssen. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde sind verschiedene Besonderheiten zu beachten, um keinen Rechtsverlust zu erleiden.