Die unerwünschte Werbung ist unter den in § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG genannten Voraussetzungen unzulässig und stellt stets eine unzumutbare Belästigung dar. Hierzu muss ein für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation verwendet werden, durch welches ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht. 

Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Diese Norm ist als sog. Generalklausel ausgestaltet. Sie verzichtet auf eine Definition der Unlauterkeit, um sämtliche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen berücksichtigen zu können. Die Feststellung der Unlauterkeit einer bestimmten Verhaltensweise kann insoweit im Einzelfall schwierig sein. Keine unlautere geschäftliche Handlung liegt schließlich vor, soweit keine spürbaren Beeinträchtigungen durch die Handlung gegeben sind. 

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