Auch das Verschweigen von Informationen kann zu einer unzulässigen Irreführung führen. Nach § 5a UWG ist auch die Irreführung durch Unterlassen unlauter. § 5a UWG verbietet zum einen die Täuschung durch sog. beredtes Schweigen (Abs. 1 und Abs. 2). Zum anderen begründet die Norm auch ganz konkrete Informationspflichten im Verkehr mit Verbrauchern auf (Abs. 3 und Abs. 4).

Nach § 4 Nr. 2 UWG ist es unlauter, wenn geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit (insbesondere von Kindern und Jugendlichen), die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen. Bei der Regelung handelt es sich um eines von mehreren Beispielen der Unlauterkeit. Dieser Tatbestand stellt alleine auf die Geeignetheit der Maßnahme ab. Darauf, dass die Maßnahme tatsächlich und konkret beispielsweise die Unerfahrenheit von Kindern oder die Leichtgläubigkeit von Verbrauchern ausnutzt kommt es nicht an.

Nach § 4 Nr. 3 UWG ist unlauterer Wettbewerb gegeben, wenn den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert wird. Kernanwendungsbereich dieser Norm ist die so genannte Schleichwerbung. Verbraucher sollen Werbemaßnahmen stets als solche erkennen können. Es lassen sich in diesem Zusammenhang die folgenden Untergruppen unterscheiden: Meinungsumfragen und wissenschaftliche Studien, Product Placement sowie Werbung in redaktionellen Beiträgen.

In § 4 Nr. 4 UWG findet sich ein Gedanke wieder, der an vielen Stellen in der Rechtsordnung auftaucht: Der Marktteilnehmer muss erkennen können, welche Verpflichtung er eingeht, wenn er ihm versprochene Vorteile in Anspruch nehmen will. Nach § 4 Nr. 4 UWG müssen die Bedingungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke klar und eindeutig angegeben werden.

Unlauterer Wettbewerb nach § 4 Nr. 5 UWG liegt vor, wenn bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angegeben werden. Diese Regelung ist ein gesondertes Transparenzgebot für Preisausschreiben und Gewinnspiele. 

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