Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird Erfolg haben, also zum begehrten Erlass der einstweiligen Verfügung führen, wenn er begründet ist. Die Voraussetzungen für die Begründetheit eines Verfügungsverfahrens werden in den §§ 936, 920 ZPO geregelt. Danach müssen ein Verfügungsgrund und ein Verfügungsanspruch bestehen.

Die Zahlenmarke besteht aus bloße Zahlen oder Zahlenkombinationen. Diese sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG, § 12 MarkenV grundsätzlich  markenfähig. Bei der Zahlenmarke handelt es sich um eine spezielle Markenform. Beispiele sind etwa: 525 für BMW, aber auch „Fünfer" oder 4711 für Parfum.

a.   Nachweis der Benutzung

Der Nachweis der Benutzung muss 

  • Ort,
  • Zeitraum,
  • Art der Marke und 
  • die erfassten Waren und Dienstleistungen 

umfassen. 

Außerdem muss der Nachweis eine ernsthafte Benutzung erkennen lassen. Unzureichend ist also insbesondere eine Scheinbenutzung, die nur dem Zweck dient, den Verfall der Marke zu verhindern. 

Erforderlich ist ein konkreter Nachweis der Benutzung, welcher allerdings in bestimmten Fällen, z.B. nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG, auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden kann.

Die bloße Vorlage von Katalogen ist als Nachweis der Benutzung nicht ausreichend, da dadurch kein Nachweis dafür erbracht wird, ob und ggf. wie viele Produkte vertrieben wurden.[1]

 

[1] Vgl. EuGH, 06.12.2004, T-356/02 - VITAKRAFT/KRAFFT.

SteuerrechtDas Steuerrecht regelt die Entstehung und die Erhebung von Steuern und Zöllen. Steuern sind gem. § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Werden Steuern oder Zölle nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, kann dies durch das Steuerstrafrecht sanktioniert sein.

Die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit stellt einen Beispielstatbestand unlauteren Wettbewerbs dar. Nach § 4 Nr. 1 UWG sind geschäftliche Handlungen verboten, die ein scheinbar günstiges Angebot mit Zwängen verbinden, die die Entscheidung der Verbaucher oder eines sonstigen Marktteilnehmer unangemessen und unsachlich beeinflussen. Die möglichen Erscheinungsformen sind vielfältig und lassen sich in verschiedene Fallgruppen einteilen, die nachfolgend skizziert werden.

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