§ 18 UWG untersagt die unbefuge Verwertung oder Mitteilung von Vorlagen oder Vorschriften technicher Art, die im geschäftlichen Verkehr anvertraut wurden, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz. Der Versuch ist nach § 18 Abs. 2 UWG strafbar. Bei diesen Vorlagen handelt es sich zumeist zugleich um Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 17 UWG.

Nach § 19 UWG macht sich nicht nur derjenige strafbar, der eine Straftat nach § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) selbst begeht, sondern auch derjenige, der einen anderen zu einer solchen Tat zu verleiten versucht. Die Strafe beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Nach § 4 Nr. 3 UWG ist unlauterer Wettbewerb gegeben, wenn den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert wird. Kernanwendungsbereich dieser Norm ist die so genannte Schleichwerbung. Verbraucher sollen Werbemaßnahmen stets als solche erkennen können. Es lassen sich in diesem Zusammenhang die folgenden Untergruppen unterscheiden: Meinungsumfragen und wissenschaftliche Studien, Product Placement sowie Werbung in redaktionellen Beiträgen.

In § 4 Nr. 4 UWG findet sich ein Gedanke wieder, der an vielen Stellen in der Rechtsordnung auftaucht: Der Marktteilnehmer muss erkennen können, welche Verpflichtung er eingeht, wenn er ihm versprochene Vorteile in Anspruch nehmen will. Nach § 4 Nr. 4 UWG müssen die Bedingungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke klar und eindeutig angegeben werden.

Unlauterer Wettbewerb nach § 4 Nr. 5 UWG liegt vor, wenn bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angegeben werden. Diese Regelung ist ein gesondertes Transparenzgebot für Preisausschreiben und Gewinnspiele. 

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