okImpressumsangaben sind oft zwingend notwendig und regelmäßig Gegenstand überflüssiger Abmahnungen. Die Checkliste gibt eine Übersicht, was bei einer Preisangaben gegenüber Verbrauchern zu beachten ist.

Marken sind nach § 8 Abs. 1 MarkenG nur dann schutzfähig, wenn sie überhaupt graphisch darstellbar sind. Ohne graphische Darstellbarkeit ist eine Eintragung in das Markenregister nicht möglich. Es liegt dann ein absolutes Schutzhindernis vor.

Auch das Verschweigen von Informationen kann zu einer unzulässigen Irreführung führen. Nach § 5a UWG ist auch die Irreführung durch Unterlassen unlauter. § 5a UWG verbietet zum einen die Täuschung durch sog. beredtes Schweigen (Abs. 1 und Abs. 2). Zum anderen begründet die Norm auch ganz konkrete Informationspflichten im Verkehr mit Verbrauchern auf (Abs. 3 und Abs. 4).

Nach § 4 Nr. 2 UWG ist es unlauter, wenn geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit (insbesondere von Kindern und Jugendlichen), die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen. Bei der Regelung handelt es sich um eines von mehreren Beispielen der Unlauterkeit. Dieser Tatbestand stellt alleine auf die Geeignetheit der Maßnahme ab. Darauf, dass die Maßnahme tatsächlich und konkret beispielsweise die Unerfahrenheit von Kindern oder die Leichtgläubigkeit von Verbrauchern ausnutzt kommt es nicht an.

Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anderen mitteilt, macht sich unter bestimmten Voraussetzungen strafbar. Die Einzelheiten sind in § 17 UWG geregelt.

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