Was regelt der Markenlizenzvertrag?

Der Markenlizenzvertrag ist ein spezieller Lizenzvertrag und regelt die Verwertung von Marken. Dabei können Art und Umfang der Rechteeinräumung, sowie Beschränkungen von den Parteien frei vereinbart werden. Auch die Art der Lizenzierung kann von den Parteien selbst bestimmt werden.

Ein Markenlizenzvertrag kann grundsätzlich formlos abgeschlossen werden. Es empfiehl sich jedoch aus Beweisgründen den Vertrag schriftlich abzuschließen. Nicht nur die Art der Lizenzierung kann von den Parteien vereinbart werden, sondern auch die Art der Beschränkung. So lassen sich z.B. Gebiets-, Zeit,- und Quoten- und Mengenlizenzen unterscheiden. 

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Welche Rechte hat der Inhaber einer Marke?

Die Rechte des Inhabers einer Marke ergeben sich insbesondere aus den §§ 14 - 19d MarkenG. 

Insbesondere steht dem Markeninhaber das Ausschließlichkeitsrecht an der Marke zu. Das bedeutet, dass er allein berechtigt ist, die Marke in der für ihn eingetragenen Weise zur Kennzeichnung seiner Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Bei Markenrechtsverletzungen hat der Markeninhaber entsprechende Abwehr-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie Auskunfts- und Vernichtungsansprüche gegen den Verletzer.

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Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?

Zunächst muss ein mit der geschützten Marke ähnliches oder identisches Zeichen vorliegen. Wird dieses Zeichen als Unterscheidungszeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Berechtigten benutzt und greift dies in den Schutzbereich des Markeninhabers ein, dann liegt eine Markenrechtsverletzung vor, welche die Rechte der §§ 16 ff. MarkenG nach sich zieht.

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Welche Rechte hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung?

Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung erwirbt ein Recht, dass in zwei Richtungen wirkt. Zum einen ist er berechtigt, die geschäftliche Bezeichnung zu verwenden, zum anderen kann er Dritte von der Verwendung ausschließen, § 15 MarkenG. Bei Verletzung dieser Rechte stehen dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung Abwehr-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen den Dritten zu.

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Gilt der Schutz einer Marke oder eines Kennzeichens unbegrenzt?

Nein. Der umfassende markenrechtliche Schutz hat gemäß den §§ 20 ff. MarkenG Grenzen. Er besteht grundsätzlich nur für 10 Jahre zudem können markenrechtlichen Ansprüchen die Schranken der Verwirkung, Erschöpfung und Verjährung entgegenstehen. Zudem besteht kein Schutz gegen die Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben innerhalb der anständigen Marktgepflogenheiten.

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