Was ist ein Erklärungsirrtum?

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende nicht die eigentlich gewollte Erklärung abgibt, sondern versehentlich eine andere. Typische Beispiele sind das Versprechen, Verschreiben oder Vergreifen. Hier wollte der Erklärende eine Erklärung mit dem entsprechenden Inhalt nie abgeben.

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Berechtigt jeder Irrtum bei Vertragsschluss zur Anfechtung?

Nein. Grundsätzlich ist jeder an seine rechtsgeschäftlichen Erklärungen gebunden. Dies ist aus Gründen des Verkehrsschutzes auch erforderlich. Allerdings gibt es drei Fälle, in denen ausnahmsweise der Schutz des Erklärenden höher wiegt, als der des Erklärungsempfängers (Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum und der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft)

Weitere Informationen zur Anfechtbarkeit wegen Irrtums...

Wann kann man einen Vertrag anfechten?

Zunächst einmal kann man nicht den Vertrag als solchen, sondern lediglich seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung (Angebot oder Annahme) anfechten. Die Anfechtung der eigenen Willenserklärung ist aufgrund eines Irrtums bei Abgabe der Willenserklärung (§ 119 BGB) oder aufgrund einer Täuschung durch die andere Vertragspartei (§ 123 BGB) möglich.

Weitere Informationen zur Anfechtung einer Willenserklärung...

 

Wann ist ein Vertrag sittenwidrig?

Ein Vertrag ist nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn er seinem Inhalt nach oder aufgrund seines Gesamtcharakters gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkender verstößt. 

Was sind Wirksamkeitshindernisse?

Wirksamkeitshindernisse bewirken, dass der geschlossene Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Diese liegen vor, wenn:

Weitere Informationen zu den Wirksamkeitshindernissen eines Vertrages...

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