Kann ein Werk auch ohne oder gegen den Willen des Urhebers genutzt werden?

Grundsätzlich darf ein Werk nur bei Zustimmung des Urhebers verwendet werden. Zu diesem Grundsatz kennen die §§ 44a- 63a UrhG Ausnahmen.

So ist z.B. der private und eigene Gebrauch sowie die hierfür erforderlichen Vervielfältigungen von Werken frei (§§ 53, 54 UrhG). Zudem gibt es Beschränkungen zu Gunsten der Kulturwirtschaft und zu Gunsten der Allgemeinheit.

Weitere Informationen zu den Schranken des Urheberrechts...

 

Wie lange ist ein Werk geschützt?

Der urheberrechtliche Schutz währt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG.

Weitere Informationen zur Dauer des Urheberrechts...

Wie entsteht ein Urheberrecht?

Die Urheberrechte entstehen bereits mit der Schöpfung eines Werkes. Eine Eintragung oder eine irgendwie geartete Anmeldung ist nicht erforderlich.

Weitere Informationen zu den Urheberrechten finden Sie hier.

Was ist das Urheberpersönlichkeitsrecht?

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist ein absolutes Recht; es gilt gegenüber jedermann und schützt die geistige und persönliche Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk.

Was sind Verwertungsrechte im Urheberrecht?

Die Verwertungsrechte schützen die materiellen Interessen des Urhebers und sind in den §§ 15 ff. UrhG verankert. Der Urheber hat hieraus das Vervielfältigungs-, Aufführungs-, Ausstellungs-, Verbreitungs-, Vortrags-, Vorführungs-und Senderecht sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung als auch der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger.

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