Wodurch unterscheidet sich das Urheberrecht vom Patentrecht?

Beim Patentrecht wird vorwiegend die geistige, gewerbliche Leistung geschützt. Faustregelartig lässt sich insoweit der kulturelle Bereich dem Urheberrecht und der technische Bereich dem Patentrecht zuordnen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein und dasselbe Produkt die Voraussetzungen beider Schutzgesetze erfüllen.

Weitere Informationen zur Abgrenzung des Urheberrechts von anderen Rechtsgebieten finden Sie hier.

Wodurch unterscheidet sich das Urheberrecht vom Geschmacksmusterrecht?

Gemeinsam ist den beiden Schutzrechten, dass zunächst eine besondere Eigenart dem jeweiligen Produkt bzw. Werk zugrunde liegen muss. Beim Urheberrecht ist im Gegensatz zum Geschmacksmusterrecht zusätzlich noch eine gewisse Schöpfungshöhe zu fordern. Um ein Werk nach dem Geschmacksmustergesetz schützen zu lassen, muss es eingetragen werden. Für die Erlangung urheberrechtlichen Schutzes ist dies nicht erforderlich.

Weitere Informationen zur Abgrenzung des Urheberrechts von anderen Rechtsgebieten...

Wodurch unterscheidet sich das Urheberrecht vom Markenrecht?

Nach dem Markenrecht werden lediglich Produkt- und Unternehmensbezeichnungen geschützt, nicht das Produkt selbst. Im Urheberrecht ist die geistige Schöpfung, das Werk, selbst Mittelpunkt des Schutzes.

Weitere Informationen zur Abgrenzung des Urheberrechts von anderen Rechtsgebieten...

Können die verschiedenen Schutzrechte nebeneinander angewendet werden?

Ja, die Schutzrechte aus dem Marken-, Urheber-, Geschmacksmuster- und Patentrecht können auch nebeneinander angewendet werden, soweit die jeweiligen Schutzvoraussetzungen gegeben sind. Ein Produkt kann also durch mehrere Schutzgesetze geschützt sein.

 

Weitere Informationen zur Abgrenzung des Urheberrechts von anderen Rechtsgebieten und deren parallele Anwendbarkeit finden Sie hier.

 

Was ist ein Werk?

Ein Werk ist eine persönliche geistige Schöpfung. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UrhG. Unerheblich ist, welchen Zweck die geistige Schöpfung hat. Der BGH hat zur Begriffsbestimmung die Vier- Elemente- Lehre entwickelt. Es muss sich um eine persönliche Schöpfung, mit geistigem Gehalt und einer Formgebung handeln. Ferner muss Individualität vorliegen.

Weitere Informationen zum Werkbegriff finden Sie hier.

Unverbindliche Anfrage