Ist das Urheberrecht übertragbar?

Nein, das Urheberrecht an sich ist, jedenfalls so lange der Urheber lebt, nicht übertragbar, § 29 Abs. 1 UrhG. Nach dem Tod des Urhebers gehen jedoch die Urheberrechte auf dessen Erben über (§ 28 Abs. 1 UrhG, § 1922 BGB).

Lediglich die Verwertungs- und Nutzungsrechte an einem Werk sind übertragbar.

Weitere Informationen zur Übertragung der Verwertungsrechte...

Sind Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken übertragbar?

Ja, die Rechte zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke sind übertragbar, § 29 Abs. 2 UrhG. Insbesondere können über die Nutzungs- und Verwertungsrechte Lizenzverträge abgeschlossen werden.

Weitere Informationen zu Rechten im Urheberrecht finden Sie hier.

Kann ein Werk auch ohne oder gegen den Willen des Urhebers genutzt werden?

Grundsätzlich darf ein Werk nur bei Zustimmung des Urhebers verwendet werden. Zu diesem Grundsatz kennen die §§ 44a- 63a UrhG Ausnahmen.

So ist z.B. der private und eigene Gebrauch sowie die hierfür erforderlichen Vervielfältigungen von Werken frei (§§ 53, 54 UrhG). Zudem gibt es Beschränkungen zu Gunsten der Kulturwirtschaft und zu Gunsten der Allgemeinheit.

Weitere Informationen zu den Schranken des Urheberrechts...

 

Wie lange ist ein Werk geschützt?

Der urheberrechtliche Schutz währt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG.

Weitere Informationen zur Dauer des Urheberrechts...

Wie entsteht ein Urheberrecht?

Die Urheberrechte entstehen bereits mit der Schöpfung eines Werkes. Eine Eintragung oder eine irgendwie geartete Anmeldung ist nicht erforderlich.

Weitere Informationen zu den Urheberrechten finden Sie hier.

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