Warum wird die Pressefreiheit sogar grundgesetzlich zugesichert?

Die Presse soll umfassend über alle Geschehnisse, die von öffentlichem Interesse sind, frei und ohne Zensur berichten können. Sie ist essentiell für einen demokratischen Rechtsstaat und soll der Kontrolle der staatlichen Gewalt dienen. Sie wird auch die „Vierte Gewalt“ genannt. Nur durch eine Verankerung der Pressefreiheit im Grundgesetz ist der dauerhafte Bestand gesichert und der Gesetzgeber an diese Grundfreiheit gebunden.

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Was ist der so genannte presserechtliche Auskunftsanspruch?

Die Landespressegesetze verpflichten die Behörden grundsätzlich dazu, bei Anfragen von Presseangehörigen Auskunft zu geben. Ausnahmen hierzu bilden insbesondere die Behörden bindende Geheimhaltungsvorschriften.

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Müssen Journalisten die Identität ihrer Informanten preisgeben?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden, dass es u.a. Aufgabe der Medien ist, die staatliche Gewalt zu kritisieren und gewissermaßen zu kontrollieren.[1] Dies wäre unter einem Preisgabezwang der Informanten nicht möglich. Analog hierzu dürfen die Strafverfolgungsbehörden auch nicht ohne weiteres Durchsuchungen in Redaktionsräumen durchführen und es besteht für Presseangehörige ein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO.

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[1] BVerfGE 20, 162–230

Kann sich nur der auf die Pressefreiheit berufen, der beruflicher Presseangehöriger ist?

Nein. Die Pressefreiheit soll die Vielfältigkeit und Unverfälschthheit der Berichterstattung schützen, nicht eine bestimmte Berufsgruppe.

Was kann man gegen eine unwahre Tatsachenbehauptung tun?

Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen kann der Betroffene das gesamte medienrechtliche Instrumentarium anwenden: Er kann Unterlassung, Berichtigung, Gegendarstellung, Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen.

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Unverbindliche Anfrage