Sind Meinungsäußerungen von der Pressefreiheit geschützt?

Nein. Hier greift aber der Schutz von Art. 5 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes ein, der die Freiheit zur Meinungsäußerung schützt, soweit mit der Meinungsäußerung nicht ein vorrangiges Grundrecht eines anderen unverhältnismäßig verletzt wird.

Weitere Informationen zur Meinungsäußerung...

Sind E-Mails rechtlich auch dann geschützt, wenn auf den Servern des Providers zwischengespeichert sind?

Im Falle der Unzustellbarkeit von elektronischen Nachrichten werden diese auf den Servern der Provider zwischengespeichert. Viele fürchten, dass die Nachrichten hier den inhaltlichen Schutz des Fernmeldegeheimnisses verlieren, da sich diese hier nicht in einem aktiven Übermittlungsvorgang befinden. Zu Unrecht! Das Bundesverfassungsgericht hat für E-Mails festgestellt, dass der Schutz des Fernmeldegeheimnisses auch hier gilt. Schon der Wortlaut des § 88 TKG schützt die Inhalte der Nachrichten für den gesamten Übermittlungsvorgang, also von der Erstellung der Nachricht bis zur Zustellung. Das Fernmeldegeheimnis entfaltet seinen Schutz folglich auch für Nachrichten, die auf den diensteinternen Serverstrukturen zwischengespeichert sind.

Mehr zum Datenschutzrecht finden Sie hier...

Inwieweit haben Anbieter von Instant Messengern Zugriff auf die Daten und Inhalte der Nutzer?

Hier stellt sich zunächst die Frage nach der Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts, da viele Instant Messenger Ihren Sitz im nichteuropäischen Ausland, insbesondere in den USA haben. Für diese stellt aber § 1 Abs. 5 S. 2 BDSG die Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts klar.

Hinsichtlich des Zugriffs auf die Inhalte der versendeten Nachrichten ist auf das Telekommunikationsgeheimnis abzustellen. Dessen Anwendbarkeit ergibt sich aus der engen Verknüpfung zum Datenschutzrecht. Gemäß § 88 Abs. 1 TKG unterliegen die Inhalte der Kommunikation und ihre näheren Umstände dem Fernmeldegeheimnis. Dazu zählt ausweislich des Gesetzeswortlauts insbesondere die Tatsache, ob jemand an dem Kommunikationsvorgang beteiligt war. Die Inhalte der versendeten Nachrichten sind folglich definitiv vor dem Zugriff der Provider geschützt (mehr zur Problematik von zwischengespeicherten Nachrichten). Nicht geschützt ist das Vertrauen der Kommunikationspartner zueinander.

Der Zugriff auf Daten richtet sich nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, sowie nach den bereichsspezifischen des TKG. Hier sind insbesondere Anforderungen an die Erteilung der Einwilligung zu stellen.

Was sind eigentlich „personenbezogene Daten“?

Die Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts steht und fällt mit der Einordnung eines Datums als Personenbezogenes. Deshalb ist eine genaue Einordnung wichtig. § 3 Abs. 1 BDSG erklärt: Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (Betroffener). Wichtig ist also der Personenbezug. Ein Datum in seiner Reinform ist ungefährlich, da es kaum Informationswert besitzt. Ein Personenbezug liegt hingegen dann vor, wenn die Daten eindeutig einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet sind oder diese Zuordnung zumindest mittelbar erfolgen kann.

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Was ist Datenschutz überhaupt?

Hier darf man nicht der Gefahr erliegen, aus dem Begriff „Datenschutzrecht“ das Schutzgut „Daten“ zu schlussfolgern. Das Datenschutzrecht schützt nicht Daten vor Verarbeitung, sondern Nutzer vor Daten! Primärer Schutzgegenstand des Datenschutzrechts ist folglich zu allererst das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in Ausgesaltung des Rechts an der informationellen Selbstbestimmung.

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