Der Erfinder kann sein Patent selbst nutzen oder es durch Übertragung auf Dritte verwerten. Möglich ist die teilweise/beschränkte oder vollständige/unbeschränkte Übertragung (§ 15 Abs. 1 PatG).
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Das Patenterteilungsverfahren ist der Erteilung des Patents vorangestellt. Es wird durch die Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA) eingeleitet.
Die Anmeldung erfolgt durch den Erfinder, oder dessen Vertreter beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA). Mit der Anmeldung ist eine Gebühr zu zahlen. Die Anmeldung setzt das Patenterteilungsverfahren in Gang, an dessen Ende die Erteilung des Patents steht. Außerdem wird durch die Anmeldung der Anspruch auf Erteilung des Patents (§ 7 PatG ) begründet. Darüber hinaus ist der Anmeldetag von Bedeutung zur Bestimmung des Altersrangs (Priorität) im Verhältnis zu anderen Anmeldungen und für die Beurteilung der Neuheit von Bedeutung.
Die Prüfung eines Patents ist Bestandteil des deutschen Patenterteilungsverfahrens. Das deutsche Recht folgt, im Gegensatz zu dem vieler ausländischer Staaten, die das Anmeldesystem verfolgen, dem Prüfungssystem. Beim Anmeldesystem wird das Schutzrecht aufgrund bloßer Anmeldung erteilt, wobei eine Prüfung erst folgt, wenn es zu einem Nichtigkeits- oder Verletzungsverfahren kommt. Bis 1968 wurde in Deutschland jede Anmeldung geprüft. Mangels wirtschaftlicher Bedeutung einer Vielzahl von Anmeldungen wurde das System der aufgeschobenen Prüfung eingeführt.
Nach der Erteilung eines Patents kann die Allgemeinheit im Wege des Einspruchs etwaige Gründe gegen die Patenterteilung vorbringen (§ 59 PatG).