• Verbrauchergeneralklausel, § 3 Abs. 2 UWG

    VerbrauchergeneralklauselDie Verbrauchergeneralklausel des § 3 Abs. 2 regelt allgemein die Zulässigkeit geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern. Sie ist ausschließlich im Verhältnis B2C anwendbar. Die Verbrauchergeneralklausel stellt einen Auffangtatbestand dar, der sich auf eher wenige verbleibende Anwendungsbereiche bezieht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind überwiegend im UWG selbst definiert. 

  • Vergleichende Werbung, § 6 UWG

    vergleichende Werbung, § 6 UWGVergleichende Werbung kann dem Werbenden deutliche Vorteile verschaffen. Sie ist besonders plastisch und verdeutlicht den Empfängern der Werbebotschaft unmittelbar die Vorteile des beworbenen Produkts im Vergleich zu den Konkurrenzprodukten. Da die vergleichende Werbung besonders anfällig für Wettbewerbsverstöße ist, hat der Gesetzgeber im Wettbewerbsrecht in § 6 UWG spezielle Regeln aufgestellt. Dabei ist zu beachten, dass diese Norm auch in Fällen anwendbar sein kann, in denen gar nicht unmittelbar verschiedene Konkurrenzprodukte gegenüber gestellt werden.

  • Vollziehung einstweilige Verfügung, § 929 ZPO

    Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege, d.h. ohne mündliche Verhandlung, ist der Beschluss, durch den die Verfügung angeordnet wird, vom Antragsteller (nicht dem Gericht!) an den Antragsgegner zuzustellen (sog.  Vollziehung der einstweiligen Verfügung). Auch die Urteilsverfügung, welche von Amts wegen durch das Gericht zugestellt wird, ist von dem Antragsteller nach h.M. im Parteibetrieb zuzustellen.

  • Wettbewerbswidrige Handlungen der "Schwarzen Liste"

    Die nachfolgend aufgeführten geschäftlichen Handlungen des Anhangs zum UWG (sog. "Schwarze Liste") sind gegenüber Verbrauchern stets unlauter und unzulässig. Sie verstoßen gegen die Vorgaben des § 3 Abs. 3 UWG. Nachdem etwaige Verstöße relativ leicht identifiziert werden können und es bei Verstößen gegen die Vorgaben der "Schwarzen Liste" nicht auf deren geschäftliche Relevanz ankommt, sollten geschäftliche Aktivitäten von Unternehmen insoweit besonders sorgfältig geprüft werden. Unternehmen können dabei die "Schwarze Liste" als Checkliste nutzen.  

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