• Einfluss europäischen Rechts auf das Wettbewerbsrecht

    Das europäische Recht nimmt umfangreich Einfluss auf das deutsche Wettbewerbsrecht und die Anwendung des UWG. Es existieren verschiedene wettbewerbsrechtlich einschlägige Richtlinien. In Fällen mit Binnenmarktbezug ist zudem zu prüfen, ob die deutsche Gesetzgebung und die deutsche Rechtsprechung die Vorgaben des primären Unionsrechtsdie ausreichend berücksichtigt.

  • Einstweiliger Rechtsschutz

    Auf das außergerichtliche Vorgehen folgen häufig Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Es handelt sich dabei um gerichtliche (Verletzungs-) Verfahren, welche vor den ordentlichen Gerichten nach den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen geführt werden. Es gelten allerdings teilweise besondere gerichtliche Zuständigkeiten, z.B. für markenrechtliche Streitigkeiten.

  • Eintragungsverfahren für DE-Marken

    Eintragungsverfahren DE-MarkeDas Markengesetz sieht gem. § 4 MarkenG einen Schutz für Marken vor, wenn diese in das Register eingetragen sind, durch Benutzung Verkehrsgeltung erlangt haben oder notorisch bekannt sind. Der häufigste Fall der Schutzentstehung ist die Eintragung in das Markenregister. Dies setzt die Anmeldung der Marke zur Eintragung in das Register beim Deutschen Patentamt- und Markenamt (DPMA) voraus. 

  • Eintragungsverfahren für EU-Marken

    EIntragungsverfahrenMarkenschutz für das Gebiet der EU kann durch eine Unionsmarke erlangt werden. Es genügt hierzu eine einzige Anmeldung und der erfolgreiche Abschluss des Eintragungsverfahrens. Neben diesem zentralen Vorteil existieren weitere Vor-, aber auch Nachteile.

  • Einzelne Verfahren

    Bezogen auf spezielle Rechtsgebiete lassen sich einzelne Verfahren und ihre Besonderheiten unterscheiden. Grundlage sind die allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen zum außergerichtlichen Vorgehen, einstweiligen Rechtsschutz, den Hauptsacheverfahren und der Vollstreckung. Diese werden dann teilweise um bestimmte Besonderheiten ergänzt. Die dargestellten Verfahren sind schwerpunktmäßig zivilrechtlich geprägt. Es gelten neben den allgemeinen Regelungen des (Zivil-) Verfahrensrechts teilweise besondere Regelungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Regelungsgegenstand.

    Gesamtdarstellungen

    Darstellung der rechtsgebistsspezifischen Besonderheiten zu den allgemeinen Verfahrensschritten des außergerichtlichen Vorgehens, des einstweiligen Rechtsschutzes, den Hauptsacheverfahren und der Vollstreckung:

    Ausgewählte Aspekte

    Ausgewählte praxisrelevante Aspekte besonderer Verfahren:

  • Entwicklung des Wettbewerbsrechts / UWG

    Seit 1896 ist das Wettbewerbsrecht gesetzlich geregelt. Nachdem es zunächst nur wenige gesetzliche Änderungen gab, erfolgen seit 2004 in kürzeren Abständen gesetzliche Regelungen. Die Gesetzesänderungen sind dabei teilweise sehr umfassend. Die nachfolgende Übersicht skizziert die wichtigsten Änderungen und die grundlegende Entwicklung des Wettbewerbsrechts.

  • Fallgruppen des § 4a UWG

    § 4a Abs. 2 UWG enthält einen Katalog von Umständen, aus welchen sich eine aggressive geschäftliche Handlung ergeben kann. Dieser Katalog ist allerdings nicht abschließend. Weitere aggressive geschäftliche Handlungen sind möglich. In der Praxis haben sich insoweit verschiedene Fallgruppen entwickelt.

  • Finanzamt und Steuerverfahren

    Finanzamt

    Das Steuerverfahren ist wesentlich von den Aktivitäten des zuständigen Finanzamts geprägt. Die Abgabenordnung unterscheiden verschiedene Verfahresstadien und gibt den Finanzämtern umfangreiche Instrumentarien zur Erledigung ihrer Aufgaben an die Hand. Nachfolgend wird das Steuerverfahren beim Finanzamt kurz skizziert. Es werden außerdem Hinweise zu weiterführenden, detaillierten Informationen gegeben.

  • Formen der Marke

    Bei der Marke können verschiedene Markenformen unterschieden werden, z.B. die Wortmarke, Bildmarke oder als Kombination davon die Wort- / BildmarkeDie Markenform muss bei der Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Markenregister konkret angegeben werden, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden.

  • Geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen

    Marktverhaltensregelung geschäftsbezogen

    Geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen stellen eine besondere Form von Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG dar. Bei Verstoß gegen eine geschäftsbezogene Marktverhaltensregelung liegt regelmäßig auch ein Rechtsbruch i.S.d § 3a UWG und damit wettbewerbswidriges Verhalten vor. Gegenstand der geschäftsbezogenen Marktverhaltensregelungen ist einerseits das Auftreten eines Unternehmens am Markt und andererseits das Verhalten des Unternehmens bei oder nach Vertragsschluss. Insoweit lassen sich als praxisrelevante Regelungsbereiche insbesondere allgemeine Benachteiligungsverbote, vertragliche Benachteiligungsverbote (Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsklauseln) sowie und unternehmensbezogene und vertragliche Informationspflichten unterscheiden.

  • Gewerblicher Rechtsschutz

    Gewerblicher RechtsschutzDer gewerbliche Rechtsschutz ist ein wichtiger Bestandteil des modernen Wirtschaftslebens. Er dient dazu, das geistige Eigentum zu schützen und gleichzeitig den Wettbewerb zu fördern. Es hat insoweit vor allem für Unternehmen aller Größen eine hohe Bedeutung. Die Schutzrechte des gewerblichen Rechtsschutzes umfassen verschiedene Bereiche, darunter das Markenrecht, das Patentrecht, das Designrecht und der Know-how-Schutz. Verschiedene Überschneidungen und eine generelle Nähe bestehen auch zum Urheberrecht und Wettbewerbsrecht, welche nachfolgend ebenfalls berücksichtigt werden.

  • Gezielte Behinderung, § 4 Nr. 4 UWG

    Gezielte BehinderungBeim Tatbestand der gezielten Behinderung gem. § 4 Nr. 4 UWG handelt es sich um einen der zentralen Regelungen des UWG. Die Regelung dient dem Mitbewerberschutz. Zu beachten ist, dass nicht jede Behinderung wettbewerbswidrig ist, sondern lediglich die gezielte Behinderung einen Wettbewerbsversoß darstellen kann. Die gezielte Behinderung wird über ein differenziertes Fallgruppensystem erschlossen. 

     

  • Haftung für Steuerschulden

    Haftung für SteuerschuldenKönnen Steuerschulden beim Steuerpflichtigen nicht beigetrieben werden, so kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerschulden bei Dritten geltend machen. Diese sind zwar nicht Steuerschuldner. Aufgrund bestimmter Voraussetzungen oder Verhaltensweisen trifft den Dritten jedoch eine Haftung für die (fremden) Steuerschulden. Die Haftung für Steuerschulden kann mit einem Haftungsbescheid geltend gemacht, soweit einer der nachfolgend genannten Tatbestände vorliegen.

  • Hauptsacheverfahren

    Neben oder nach dem einstweiligen Rechtschutz kann der verletzte Rechteinhaber weitere Verfahren in der Hauptsache führen. Verschiedene Ansprüche (z.B. auf Schadenersatz oder Auskunft) können allerdings nur in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden, da eine einstweilige Verfügung die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf.

  • Impressum und UWG

    Es existieren verschiedene Regelwerke, welche Impressumspflichten benennen. Diese unterscheiden sich in ihrem Anwendungsbereich, bennenen allerdings vielfach sich überschneidende Pflichten zur Angebe bestimmter unternehmensbezogener Informationen. Wichtige Regelwerke sind das Telemediengesetz (TMG), der Medienstaatsvertrag (MStV) und die einzelnen Landespressegesetze. Bei der Impressumspflicht handelt es sich um eine (geschäftsbezogene) Marktverhaltensregelungen. Verstöße gegen die Pflicht ein richtiges und vollständiges Impressum entsprechend den Vorgaben der genannten Normen anzugeben können gem. § 3a UWG als Rechtsbruch unlauter und unzulässig sein.

     

  • Insolvenzrecht und Markenverträge

    Insolvenzrecht und MarkenverträgeInsolvenzrechtlich problematische Fragen können bei Markenverträgen insbesondere im Zusammenhang mit Markenlizenzverträgen auftreten. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Insolvenz des Lizenznehmers und der Insolvenz des Lizenzgebers. Nachfolgend wird eine differenzierte Übersicht über die insolvenzrechtlichen Risiken gegeben. Außerdem wird der insolvenzrechtliche Rahmen dargestellt.

     

  • Kapitalwertorientiertes Bewertungsverfahren

    Das kapitalwertorientierte Bewertungsverfahren geht von der Annahme aus, dass sich der immaterielle Vermögenswert z.B. einer Marke, daraus ermitteln lässt, dass aus dem immateriellen Vermögenswert künftige Erfolgsbeiträge in Form von Zahlungsströmen (Cash-Flows) erwirtschaftet werden können.

  • Kartellrecht und Markenverträge

    Kartellrecht-Markenverträge Nach Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind verschiedene, dort näher beschriebene Verhaltensweisen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten. Markenverträge, insbesondere Markenlizenzverträge, aber auch z.B. Abgrenzungsvereinbarungen sind anfällig für kartellrechtswidrige Regelungen. Beispiele sind etwa Regelungen über Gebietsbeschränkungen, Vertriebswege, Qualitätsvorgaben, Meistbegünstigungsklauseln etc.

     

  • Keine Marktverhaltensregelungen

    Bestimmte gesetzliche Regelungen stellen keine Marktverhaltensregelungen dar. Die Anwendung des § 3a UWG bzw. ein diesbezüglicher ein Wettbewerbsverstoß scheidet insoweit aus. Keine Markverhaltensregelungen liegen bei fehlendem Marktbezug oder bei reinen Marktzutrittsregelungen vor.

  • Lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz, § 4 Nr. 3 UWG

    NachahmungsschutzDie Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers ist als besondere Form des Mitbewerberschutzes unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 4 Nr. 3 UWG unlauter. Man spricht insoweit auch vom wettbewerbsrechtlichen odser lauterkeitsrechtlichen Leistungs- oder Nachahmungsschutz. Nach § 4 Nr. 3 UWG darf über die Herkunft fremder Waren und Dienstleistungen nicht getäuscht werden. Ferner ist Ausbeutung des guten Rufs von Mitbewerbern unzulässig und schließlich ist es (auch) wettbewerbsrechtlich verboten, fremdes Know-how unredlich zu erwerben.

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