- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Datenübermittlung ist das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogenen Daten an einen Dritten in der Weise, dass entweder der Dritte die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder dass der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltener Daten diese einsieht oder abruft, § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG.
Vielen Dank für die Bewertung dieses Beitrags.- Erstellt: 09. September 2014
- Aktualisiert: 09. September 2015