Datenschutz

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Datenschutz

Datenschutz gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen. Der Datenschutz wird im deutschen Recht durch einige wenige, aber sehr effektive Grundprinzipien sichergestellt. Diese sind beim Umgang mit personenbezogenen Daten von den jeweils Verpflichteten zwingend zu berücksichtigen. Zusätzlich existieren spezifische datenschutzrechtliche Ansprüche sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben.

Grundprinzipien des Datenschutzes

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Volkszählungsurteil (vgl. BVErfGE 65, 1) verschiedene Grundprinzipien aufgestellt, die anschließend vom Gesetzgeber in den jeweiligen Datenschutzgesetzen umgesetzt wurden. Angesichts der hohen Bedeutung des Datenschutzes für das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist der Datenschutz prinzipiell als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Es existieren die im Folgenden dargestellten Grundprinzipien des Datenschutzes.

Datenverarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, § 4 Abs. 1 BDSG

Das Datenschutzrecht soll den Einzelnen davor schützen, dass sein Persönlichkeitsrecht durch den Umgang mit seinen Daten beeinträchtigt wird. Deshalb enthalten die verschiedenen Datenschutzgesetze ein so genanntes Datenverarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, z.B. § 4 BDSG. Nach diesem datenschutzrechtlichen Grundprinzip ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

Einwilligung in die Datenverarbeitung, § 4a BDSG

Neben der gesetzlichen Erlaubnis zur Datenverarbeitung stellt die Einwilligung des Betroffenen die zweite Möglichkeit dar, um zulässige Datenverarbeitung zu betreiben (vgl. Grundprinzip des Datenverarbeitungsverbots mit Erlaubnisvorbehalt). Der Gesetzgeber (§ 4a BDSG) und die Rechtssprechung stellen an die Einwilligung strenge Anforderungen.

Direkterhebung, § 4 Abs. 2 BDSG

Die Direkterhebung ist ein datenschutzsrechtliches Grundprinzip. Sie besagt, dass die Erhebung personenbezogener Daten grundsätzlich beim Betroffenen erhoben werden muss. Der Betroffene muss außerdem Kenntnis von der Erhebung der Daten haben, vgl. § 4 Abs. 2 BDSG.

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