Anträge Hauptsacheklage, § 926 ZPO

Neben Widerspruch und Berufung besteht eine weitere Möglichkeit zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung darin, den Gegner zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu zwingen. Auf Antrag setzt das Gericht hierzu eine bestimmte Frist. Verstreicht diese erfolglos, wird die Verfügung aufgehoben. Erhebt der Gegner allerdings Klage, dauert die Entscheidung im Hauptsacheverfahren allerdings deutlich länger als die Entscheidung über einen Widerspruch.

Zu unterscheiden sind zwei Anträge: Zunächst der Antrag auf Anordnung der Erhebung der Hauptsacheklage, §§ 926 Abs. 1, 936 ZPO. Sodann ggf. der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen versäumter Klageerhebung zur Hauptsache, §§ 926 Abs. 2, 936 ZPO

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