Widerspruch gegen einstweilige Verfügung, § 924 ZPO

Widerspruch einstweilige VerfuegungUnberechtigte einstweilige Verfügungen könne mit verschiedenen Mitteln abgewehrt werden. Die regelmäßig schnellste und effizienteste Möglichkeit besteht gegen eine Beschlussverfügung darin, gem. §§ 936, 924 ZPO Widerspruch einzulegen. 

Das Gericht wird dann regelmäßig kurzfristig einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen, anschließend zeitnah durch Urteil entscheiden und im Erfolgsfall eine ergangene einstweilige Verfügung wieder aufheben. 

Für die Einlegung des Widerspruchs gibt es keine Frist. Er kann zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Erlass der einstweiligen Verfügung erfolgen. 

Der Betroffene erhält durch den Widerspruch (oft zum ersten Mal) die Möglichkeit, seine Sicht der Dinge direkt gegenüber dem Gericht zu schildern und ggf. den Sachverhalt klarzustellen und mündlich über die Streitgegenstände zu verhandeln. Außerdem kann der Betroffene seinerseits Mittel zur Glaubhaftmachung wie z.B. eidesstattliche Versicherungen vorlegen. 

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