- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Markenschutz kann in Deutschland gem. § 4 Nr. 1 MarkenG insbesondere durch die Eintragung der Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register erlangt werden. In diesem Fall spricht man auch von sog. "Registermarken". Man unterscheidet beim Eintragungsverfahren die Anmeldung der Marke, die Prüfung der Markenanmeldung und die anschließende Eintragung in das Markenregister. Einzelheiten zum Eintragungsverfahren regeln die §§ 32 bis 41 MarkenG. Gegen die Eintragung einer Marke kann unter bestimmten Voraussetzungen Widerspruch eingelegt werden. Gegen die Ablehnung der Markeneintragung bestehen verschiedene Rechtsmittel.
Verfahren zur Markeneintragung in Deutschland
Die Eintragung einer deutschen Marke erfolgt in den folgenden Schritten:
- Anmeldung der Marke, §§ 32 - 35 MarkenG
- Prüfung der Markenanmeldung, §§ 36 - 40 MarkenG
- Eintragung und Veröffentlichung der Marke, § 41 MarkenG
Wird das Eintragungsverfahren mit der Eintragung und Veröffentlichung der Marke erfolgreich abgeschlossen, entsteht der Markenschutz als Registermarke.
Der Inhalt des Markenregisters ist abschließend in § 25 MarkenV festgelegt. Die im Register enthaltenen Angaben ergeben sich aus der Markenanmeldung selbst, aus dem jeweiligen Verfahrensstand (Anmeldung, Eintragung), aus etwaigen anhängig gemachten Verfahren (Widerspruchsverfahren, Löschungsverfahren) und aus etwaigen sonstigen Anträgen auf Eintragung, die in § 25 MarkenV vorgesehen sind. So sind Eintragungen einer Verpfändung, eines sonstigen dinglichen Rechts (Nießbrauch), einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens möglich. Ein entsprechendes Formular für eine Zustimmungserklärung des Markeninhabers ist ebenfalls vom DPMA vorgesehen. Ferner existiert ein Formular für den Antrag auf Eintragung von Änderungen von Namen oder Anschriften (des Anmelders/Inhabers oder des Vertreters).
Die Erteilung einer Lizenz kann gem. § 30 Abs. 6 MarkenG in das Register eingetragen werden.
Neben dem Eintragungsverfahren für deutsche Marken existieren auf europäischer und internationaler Ebene weitere Verfahren in Markensachen.
Widerspruchsverfahren
Wird die Marke vom DPMA eingetragen, können dennoch Rechte Dritter verletzt sein. Beispielsweise kann die Eintragung mit einer älteren, identischen Marke kollidieren (relatives Schutzhindernis). In solchen Fällen kann Widerspruch gegen die Markeneintragung eingelegt werden. Es kommt dann zu einem Widerspruchsverfahren. Der Widerspruch stellt für die betroffenen Markeninhaber eine verhältnismäßig einfache und kostengünstige Möglichkeit dar, die eigenen Rechte zu wahren.
Rechtsmittelverfahren
Lehnt das DPMA die Eintragung einer Marke ab, ergeht ein entsprechender Beschluss des DPMA, § 61 MarkenG. Hiergegen können verschiedene Rechtsmittel eingelegt werden. Es schließt sich dann ein Rechtsmittelverfahren an. Zu unterscheiden sind:
- Erinnerung bei DPMA, § 64 MarkenG
- Beschwerde beim PatG, § 66 MarkenG und
- Rechtsbeschwerde beim BGH, § 83 MarkenG
- Erstellt: 01. November 2008
- Aktualisiert: 08. Januar 2021