Gegendarstellung

böhm anwaltskanzlei. setzt Gegendarstellung in Print- und Onlineausgabe durch

Einer unser Mandanten stand im Fokus der Berichterstattung eines Regionalblattes. Dieses hatte wegen des Verdachts der Korruption und anderen vermeintlichen Fehlverhalten berichtet. Diese Verdachtsberichterstattung stützte die Zeitung dabei u.a. auf mehrere Tatsachenbehauptungen, die unzutreffend waren. Der Mandant begehrte insbesondere die Erwiderung und Darstellung seiner Sichtweise hier, sodass der Verlag auf Abdruck einer Gegendarstellung in Anspruch genommen wurde.

Der Anspruch auf Gegendarstellung ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Nur wenn diese vollständig vorliegen, kann der Anspruch erfolgreich durchgesetzt werden. Die Voraussetzungen betreffen sowohl die Art der Berichterstattung als auch bestimmte Formalien. Außerdem muss eine Interessensabwägung vorgenommen und es müssen Fristen beachtet werden. Wird bereits eine der Voraussetzungen missachtet, kann dies aufgrund der regelmäßig knappen Fristen zum dauerhaften Anspruchsverlust führen. Gegendarstellungen können insbesondere nur gegen Tatsachenbehauptungen verlangt werden. Gegendarstellungen gegen Meinungsäußerungen sind unzulässig. Problematisch sind Mischformen, in denen Meinungen und Tatsachen miteinander vermengt sind.Die Tatsachen müssen den Betroffenen entweder benennen oder diesen zumindestens erkennen lassen. Außerdem muss die Veröffentlichung in einem periodisch erscheinenden Medium erfolgen. Das Internet wird diesen Medien gleichgestellt, vgl. § 56 RStV. Im Internet muss allerdings ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot vorliegen.

Die meisten Gegendarstellungen scheitern jedoch nicht nur an den strengen Formalien, sondern an der kurzen Frist. So muss der Gegendarstellungsanspruch unverzüglich nach Veröffentlichung der Erstmitteilung geltend gemacht werden. Unverzüglich bedeutet, ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB. Dabei wird auf die erstmalige Kenntnisnahme des Betroffenen als Beginn der Frist abgestellt. Auf das Erscheinungsdatum der Erstmitteilung kommt es nicht an. Begehrt der Betroffene eine Gegendarstellung sollte dieser umgehend anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung seines Anspruches aufsuchen.

Im oben beschriebenen Fall konnten wir durch die schnelle Reaktion des Mandanten unverzüglich tätig werden und zeitnah ein entsprechendes Abdruckverlangen an den Verlag versenden. Dieser hat sodann zur Meidung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Gegendarstellung sowohl in der Print- als auch in der Onlineausgabe der Zeitung abgedruckt.

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