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Löschung unzutreffender Google-Bewertung eines Malerbetriebs

Ein Mandant, seines Zeichens Inhaber eines Maler- und Lackiererbetriebs, wandte sich an unsere Kanzlei, da für seine Firma eine unberechtigte negative Bewertung auf Google abgegeben worden war. Durch die unwahren Behauptungen sah sich unser Mandant in seiner Glaubwürdigkeit und damit auch der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens bedroht.

Foto: Bilge Can Gürer, Pixabay 

Ein Stern und kalte Worte

Das Google-Bewertungen für einen Betrieb mitunter elementare Bedeutung haben können, liegt auf der Hand. Die Zahl an potentiellen Kunden, die via Suchmaschine benötigte Dienstleistungen oder Ähnliches in Erfahrung bringen, steigt stetig. Stößt man dabei auf 1-Sterne-Evaluierungen nebst unzufriedenem Kommentar, wird oftmals lieber die Konkurrenz beauftragt. Im vorliegenden Fall hatte eine Nutzerin sich mit einem Beitrag unter den Suchergebnissen zum Betrieb des Mandanten geäußert, der bestimmte Angaben zu Art und Umfang eines Auftrags enthielt.

Tatsächlich hatte der Mandant mit der Verfasserin, die die Bewertung unter Angabe eines Namens abgegeben hatte, weder privat noch geschäftlich je Kontakt gehabt. Auch hatte der Betroffene keine entsprechenden Aufträge erhalten oder erfüllt, auf welche die Bewertung sonst hätte passen können. Google konnte in der Folge indes von uns mit einer entsprechenden Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage erfolgreich außergerichtlich dazu aufgefordert werden, die Rezension zu löschen. Damit konnten wir für unseren Mandanten schnell und effizient die negative Bewertung vollständig zur Löschung bringen. Ein langwieriges und kostenintensives Gerichtsverfahren konnte vermieden werden.

Bewertung und Empfehlung

Selbstredend steht es unzufriedenen Kunden frei, auch negatives Feedback im Rahmen der Google-Suchergebnisse abzugeben. Enthalten diese allerdings Beleidigungen, üble Nachreden oder Verleumdungen, greifen sie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, und können entfernt werden. Gleiches gilt, wenn die Beiträge auf unwahren Tatsachen beruhen. Dann sind diese nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, und dem Betroffenen steht auch hier ein Anspruch auf Löschung zu. Google hat diesbezüglich auch eigene Richtlinien erstellt, nach denen Rezensionen unter anderem dann unzulässig sind, wenn sie folgenden Inhalt aufweisen:

  • Werbung, Spam oder falsche Inhalte
  • Nicht themenbezogene Inhalte
  • Illegale oder eingeschränkt zulässige Inhalte
  • Sexuelle oder anstößige Inhalte
  • Beleidigungen, Belästigungen und Mobbing

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