Frau vor Fernseher
Bild von Luis Wilker Perelo WilkerNet auf Pixabay

RTL zahlt Entschädigung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Drei Mandanten haben unsere Kanzlei mit der Bitte beauftragt, gegen die Ausstrahlung diverser Folgen der Sendung "Schätze aus Schrott" von RTL vorzugehen. Obwohl die Betroffenen einer Veröffentlichung der Szenen, in denen diese eindeutig zu erkennen waren, nicht zugestimmt, sondern sogar ausdrücklich widersprochen hatten, strahlte der Sender besagtes Filmmaterial im Fernsehen und in der hauseigenen Mediathek aus.

Foto: Luis Wilker Perelo WilkerNet, Pixabay

Unfreiwillige Sendezeit

RTL wurde daraufhin von unserer Kanzlei abgemahnt, und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Nach einigen außergerichtlichen Verhandlungen konnte sich letztlich auf eine angemessene Entschädigungszahlung an die Betroffenen geeinigt werden. Auch die Abgabe der Unterlassungserkläung nebst Löschung des Bildmaterials aus allen Plattformen konnte erreicht werden.

Durch die Veröffentlichung verstieß der Sender gegen § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG). Hier heißt es:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. 

[...]

Eine solche Einwilligung lag, wie dargestellt, seitens der Mandanten nicht vor. § 23 KUG enthält indes einige Ausnahmen, in denen auch ohne Zustimmung Bilder von Personen veröffentlicht werden dürfen. Hierzu gehören unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder von Versammlungen, oder aber Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Allerdings sind die Anforderungen an letztgenannte Ausnahme recht streng: So gilt eine Person nur als Beiwerk, wenn sie auch "hinweggedacht" werden könnte, ohne dass der Inhalt und Charakter des Bildes sich verändern und die Landschaft nach wie vor der den Gesamtcharakter des Bildes prägende Abbildungsgegenstand ist. Trotz der lediglich vergleichsweise kurzen "Sendezeit" der drei Betroffenen konnte hiervon nicht ausgegangen werden, da in den jeweiligen Szenen überwiegend die Mandanten den Mittelpunkt der Geschehnisse darstellten.

Bewertung und Empfehlung

§ 22 KUG schützt als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Personen vor der Veröffentlichung ihrer Bildnisse. Gerade in Zeiten von Social Media und Smartphones kommt es schnell zu Verstößen, indem Fotos oder Videos von Personen in unter Umständen unangenehmen oder gar heiklem Kontext publiziert werden. Gegen solche Veröffentlichungen kann allerdings in den allermeisten Fällen rechtlich vorgegangen werden kann. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Übersicht persönlichkeitsrechtliche Ansprüche

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