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Schmähkritik auf Facebook

Der Verleger einer größeren deutschen Regionalzeitung wandte sich an unsere Kanzlei, nachdem auf einer Facebook-Seite mehrere verschmähende Äußerungen durch deren Ersteller getätigt worden waren. Der Schädiger konnte letztlich im Wege der einstweiligen Verfügung zur Löschung der Beiträge und Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet werden.

Foto: Thomas Ulrich, Pixabay

Dampf ablassen via Facebook-Beiträge

Auf der Facebook-Seite der Gegenseite hieß es auszugsweise:

  • "dreckige [...] Scheiße"
  • "Drecksblatt"
  • "Zum Kotzen!!!"
  • "Wer diesen Dreck [...] konsumiert, [...]"

Hiering lag, auch nach Auffassung des zuständigen Gerichts, eine unzulässige Schmähkritik, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und somit unzulässig ist. Primär sei hier die bloße Diffamierung des Blattes das Ziel gewesen, anstatt sachliche Kritik am Inhalt der Zeitung oder Ähnlichem zu üben. Das Gericht bestätigte dabei in seinem Beschluss, dass auch juristische Personen wie ein Zeitungsverlag von Grundrechten sein können. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der dadurch geschützte soziale Geltungsanspruch seien hier durch die strittigen Beiträge verletzt worden.

Als Reaktion gab die Gegenseite eine zunächst nur unzureichend konkret formulierte Unterlassungserklärung ab, die insbesondere nicht dem Tenor des Gerichtsbeschlusses entsprach. Auf unsere Bemühungen hin wurde dies allerdings nachträglich korrigiert.

Bewertung und Empfehlung

Zwischen "harscher", aber sachlicher (und damit von der Meinungsfreiheit gedeckter) Kritik und bloßer Schmähkritik kann mitunter ein feiner Grat liegen. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Grundrechts sind hieran allerdings hohe Ansprüche zu stellen. Bereits 1990 hat das Bundesverfassungsgericht dazu formuliert:

"Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.“

Wir vertraten das Regionalblatt bereits im Rahmen eines Rechtsstreits hinsichtlich unwahrer Tatsachenbehauptungen bezüglich zweier in dem Magazin abgedruckter Leserbriefe. Mehr dazu lesen Sie hier.

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