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Unterlassung unwahrer Behauptungen zur Urheberschaft von Leserbriefen

Die Verlegerin eines Lokalblattes wandte sich mit der Bitte an unsere Kanzlei, gegen eine falsche Darstellung hinsichtlich zweier in ihrem Magazin abgedruckter Leserbriefe vorzugehen. So wurde im Rahmen eines im Internet veröffentlichten offenen Brief behauptet, die beiden Schriftstücke stammten vom gleichen Urheber. Dadurch sollte der Eindruck vermittelt werden, die Briefe seien gefälscht und der Verfasser stamme aus dem Lager der Mandantin.

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Leserbriefe an oder aus der Redaktion?

Im Einzelnen setzten sich die Briefe inhaltlich mit der Relevanz einer Lokalzeitung wie die der Klägerin auseinander, wobei beide Werke unterschiedliche Standpunkte vertraten.

Da die Werke tatsächlich von zwei unabhängigen Lesern verfasst worden waren, sah sich die Verlegerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Die Schädiger konnten im Wege der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zunächst zur Herausnahme der strittigen Aussagen verpflichtet werden. Denn: Diese entsprachen nicht den Tatsachen, und erweckten ferner bei einem durchschnittlichen Leser den Eindruck, die Herausgeberin fingiere Leserbriefe und verletze so presserechtliche Standards der authentischen Berichterstattung.

Nach Abgabe der Unterlassungserklärung kommentierte die Gegenseite den Rechsstreit allerdings wiederum öffentlich im Internet.  

Hierin sah das zuständige Gericht einen Verstoß gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung. So werde sich durch bestimmte herablassende Aussagen  zunächst von der vorherigen Gerichtsentscheidung distanziert. Der dann folgende Hinweis sei nur scheinbar neutral. Vor dem Hintergrund der Distanzierung sei klar, dass aus Sicht der Schädiger die Gedanken der Leser nur dahin gehen könnten, als dass die strittige Behauptung wahr ist. Die Wortwahl könne letztlich nicht verdecken, was tatsächlich gemeint war: Nämlich, dass die Schädiger bei ihrer Behauptung bleiben.

Bewertung und Empfehlung

Entsprechen getätigte Aussagen nicht den Tatsachen, und sind diese geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen zu verletzen, sind diese regelmäßig nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Als Folge können - wie im vorliegenden Fall - die Behauptenden zur Unterlassungs verpflichtet werden. Zuwiderhandlungen, wenn auch wie im vorliegenden Fall subtil anmutend, können dann mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden.

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