Auch nach vielen Jahren anwaltlicher Tätigkeit erlebt man immer noch Überraschungen. In einem aktuellen Fall hatte es der Gegner unserer Mandantin zunächst geschafft, sich mit einer einstweiligen Verfügung zum Geschäftsführer "bestellen" zu lassen. Nach unserer Beauftragung sind wir kurzfristig mit allen rechtlichen Möglichkeiten dagegen vorgegangen und konnten überraschende Details aufdecken. Wir konnten die Rechte unserer Mandantin kurzfristig und umfassend verteidigen.
Der Gegner hatte trotz unserer Schutzschrift mit teilweise falschem und zudem unvollständigem Sachvortrag beim Landgericht eine einstweiligen Verfügung erwirkt, in welchem ihm die Position des Geschäftsführers unserer Mandantin zugesprochen wurde. Der tatsächliche, ordnungsgemäß bestellte Geschäftsführer wurde durch die einstweilige Verfügunng von seiner Position entbunden. Unsere Mandantin war durch diese einstweilige Verfügung in ihren Handlungsmöglichkeiten zunächst massiv eingeschränkt.
Widerspruch
Gegen die einstweilige Verfügung sind wir sofort nach unserer Beauftragung vorgegangen und haben noch am selben Tag Widerspruch eingelegt. Wir haben den tatsächlichen Sachverhalt vollständig vorgetragen und die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt.
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Außerdem haben wir die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.
Ein Antrag zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung schafft regelmäßig sehr schnell Abhilfe und wehrt die aus einer einstweiligen Verfügung entstehenden Verpflichtungen zunächst schnell ab. Allerdings wird einem solchen Antrag von den Gerichten wegen des besonderen Charakters der einstweiligen Verfügung nur sehr selten und unter erheblichen Voraussetzungen stattgegeben.
Es ist uns gelungen, diesen Antrag erfolgreich zu stellen. Bereits nach sechs Tagen hat das Gericht auf unseren Antrag hin die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt (vgl. LG Berlin, 05.12.2018, 104 O 88/18) und damit die Wirkung der einstweilgen Verfügung faktisch aufgehoben.
Aufhebung einstweilige Verfügung
Auch unser Widerspruch hatte kurzfristig Erfolg. Nach einer weiteren Woche hat das Landgericht die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben (vgl. LG Berlin, 13.12.2018, 104 O 88/18). Die anschließend eingelegte Berufung hat der Gegner zwischenzeitlich zurückgenommen, so dass wir die Angelegenheit nunmehr abschließend zugunsten unserer Mandantin klären konnten.