Einer unser Mandanten wurde von einem Verlag wegen Verletzung des Urheberrechts in Anspruch genommen. Hintergrund dessen war, dass der Mandant mehrere Werke der Fachliteratur veröffentlicht hat und hierbei unautorisiert Inhalte aus Werken des Verlages verwendet haben soll. Tatsächlich bestanden die aus mehreren hundert Seiten bestehenden Werke des Mandanten zum wesentlichen Teil aus Inhalten, die den Werken des Verlages entnommen wurden. Der Mandant war sich des Umstandes bewusst, dass er hier fremde Inhalte entnommen hat, er war jedoch der Ansicht, dass dies vom Zitatrecht gedeckt sei, da hinreichend auf die Quelle hingewiesen wurde.
Dem Mandanten wurden nach Mandatierung sodann die rechtlichen Grenzen des Zitatrechts nach § 51 UrhG erläutert. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass Zitate nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Beim Zitat ist insbesondere zu beachten, dass dieses nicht bereits deswegen zulässig ist, weil der Zitierende die jeweilige Stelle unter Nennung des Urhebers als Zitat kenntlich macht. Vielmehr bedarf es regelmäßig eines anerkannten Zitatzwecks. Die bloße Wiedergabe eines fremden Werkes unter Nennung des Urhebers aus Gründen der Ausschmückung des eigenen Schaffens, stellt jedenfalls keinen hinreichenden Zitatzweck dar. Hierzu bedarf es einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk. Gleichzeitig darf dabei nicht mehr von dem zitierten Werk wiedergegeben werden, als zur Erfüllung des Zitatzwecks erforderlich.
Weitere Besonderheiten gelten zudem beim sog. "Großzitat". Hier dürfen im Gegensatz zum sog. "Kleinzitat" fremde Werke ausnahmsweise in vollem Umfang zitiert werden. Jedoch aus das Großzitat gemäß § 51 UrhG nur dann verwendet werden, „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“ Eine Anwendung findet hier insbesondere im wissenschaftlichen Bereich statt.