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Urheberrechtsstreit um populäres Kinderlied

Einer unserer Mandanten wandte sich mit der Bitte an unsere Kanzlei, gegen eine urheberrechtliche Klage vorzugehen. So sollte der Betroffene zur Unterlassung von Aussagen dahingehend verpflichtet werden, er sei Urheber eines vorwiegend in den 70er und 80er Jahren sehr populären Liedes. Wir konnten für unseren Mandanten  letztlich eine Klageabweisung vor Gericht erreichen.

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Wer hat´s erfunden?

Urheberrechtsstreite dieser Art sind keine Seltenheit. Besonders im Falle mehrerer an dem Werk beteiligter Künstler sind Auseinandersetzungen oft vorprogrammiert. So auch im Falle unseres Mandanten, welcher sich mit dem Kläger Ende der 1960er zu einer Band zusammengefunden, und primär in den 70er Jahren aufgetreten war. Im Zuge dieser Tätigkeit war besagtes Lied entstanden, wobei nun Uneinigkeit darüber herrschte, wer im Einzelnen federführend bei der Komposition des Titels gewesen war. Nachdem 2010 eine Cover-Version erschienen war, welche vorallem die "Hookline", ergo die für ein Musikstück charakteristische eingängige Melodiephrase des Originaltitels enthielt, mahnte die Gegenseite den Mandanten ab und erhob letztlich Unterlassungsklage. Im Rahmen der Neuauflage des Songs waren nämlich mehrere Artikel hierzu erschienen, unter anderem in größerer Aufmachung in der BILD-Zeitung. Diese Beiträge benannten dabei allesamt den Beklagten als den alleinigen Urheber des Werkes, was die Gegenseite nun unterbinden wollte.

Tatsächlich hatte der Kläger die Band allerdings nach Gründung Ende der 60er Jahre für einige Jahre verlassen, um 1973 wieder dazuzustoßen. Besagter Titel, und insbesondere die prägnante "Hookline" waren aber eben in dieser Zeit aus der Feder des Mandanten entstanden. Von einer anderweitigen Tatsachenlage konnte die Gegenseite das Gericht mangels substantiierten Vortrages nicht überzeugen, welches dieser folglich auch keinen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch zusprach.

Bewertung und Empfehlung

Selbstredend ist es durchaus möglich und üblich, dass mehreren Urhebern entsprechende Rechte an einem einzelnen Werk zustehen. Erforderlich ist allerdings, dass jeder Beteiligte einen "Mindestbeitrag" zu der geistigen Schöpfung eingebracht haben muss. Wie ausgeprägt ein solcher sein muss, ist allerdings anhand der individuellen Rahmenbedingungen des Einzelfalls zu entschieden. Sollte ein solcher, anders als im Falle des Klägers, tatsächlich vorliegen, kann auch dann der Nachweis mitunter schwierig werden. Um Streitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt es sich daher stets, etwaige Ansprüche gleich bei Schaffung des Werkes vertraglich genau zu vereinbaren.

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