Die Salvatorische Klausel stellt klar, dass bei Unwirksamkeit einer einzelnen Vertragsklausel, der Vertrag im Weiteren bestehen bleibt.
Eine Salvatorische Klausel ist dabei typischerweise wie folgt formuliert:
"Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist."
Eine solche Klausel ist für AGB jedoch weder notwendig noch sinnvoll. Zum einen ist die gewünschte Rechtsfolge, namentlich die Wirksamkeit des restlichen Vertrages, schon gesetzlich vorgegeben (§ 306 Abs. 1 BGB). Zum anderen verstößt die Salvatorische Klausel, wenn sie etwa zur Begründung einer geltungserhaltenden Reduktion herangezogen wird, gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und ist somit unwirksam.
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