Nein, gemäß § 306 Abs. 1 BGB gilt der Grundsatz, dass der Vertrag im übrigen wirksam bleibt.
Anstelle der unwirksamen AGB Klausel treten dann gem. § 306 Abs.2 BGB die gesetzlichen Vorschriften. Die unwirksame AGB-Klausel kann dagegen nicht auf ein noch zulässiges Maß reduziert werden (sog. Verbot geltungserhaltender Reduktion) und ist insgesamt unwirksam.
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