Das sind die Sphären des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Häufige Fragen zum Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird jedem Menschen gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz gewährt.
Danach hat jeder das Recht „auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. Diese Formulierung ist denkbar weit. Es gibt verschiedene durch die Rechtsprechung konkretisierte Ausprägungen:
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Recht am eigenen Wort
- Recht am eigenen Namen
- Recht am eigenen Bild
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Bei Fotos ist insbesondere darauf zu achten, dass die Personen, die darauf abgebildet sind, grundsätzlich vor der Veröffentlichung ihre Einwilligung hierzu geben müssen. Zu diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, beispielsweise § 23 II KUG.
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt die wichtigste Grenze für die Pressefreiheit dar. Es ist hat Verfassungsrang und wird daher besonders geschützt. Die Pressefreiheit kann immer nur soweit gehen, wie nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht unverhältnismäßig verletzt wird.
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