Ist die journalistische Sorgfaltspflicht immer dann verletzt, wenn die Berichterstattung falsch ist?

Nein, es gibt keine Pflicht zur objektiven Wahrheit.

Es reicht das objektive und ernstliche Bemühen um wahrheitsgemäße Darstellung aus (BGH in AfP 1987, 598). D.h. stammen Nachrichten aus privilegierten Quellen oder wurde der Betroffene vorher befragt, ist der journalistischen Sorgfaltspflicht genügt.

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