Gibt es eine Aufklärungspflicht beim Vertragsschluss?

Grundsätzlich muss man seinen Vertragspartner nicht über alle Eigenschaften einer Sache oder alle Umstände einer Leistung aufklären, insbesondere dann nicht, wenn es sich um natürliche Eigenschaften der Sache oder der Leistung handelt.

Allerdings gibt es Umstände unter denen eine Vertragspartei über besondere Eigenschaften einer Sache oder Umstände einer Leistung aufklären muss. Dies hat immer dann zu erfolgen, wenn diese Eigenschaften und Umstände erkennbar entscheidungserheblich für die andere Partei sind oder wertbildenen Einfluss haben.

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