Grundsätzlich muss ein Vertrag sofort erfüllt werden (§ 271 Abs.1 BGB), wenn nichts anderes vertraglich verabredet wurde. Haben die Parteien eine Zeit für die Leistung vereinbart, so kann der Gläubiger diese im Zweifel nicht vorher vom Schuldner verlangen (§ 271 Abs.2 BGB).
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