Ähnlich wie die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte gibt es auch im Mietrecht Mängelbeseitigungsansprüche. Der Vermieter muss diese Mängel nach den Regeln der §§ 536 ff. BGB beseitigen, sofern nicht der Mieter diese Mängel verursacht hat oder diese kannte.
Eignet sich die Mietsache nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch, so hat der Mieter nur einen angemessen herabgesetzten Mietzins zu entrichten. Beseitigt der Vermieter hingegen einen solchen Schaden nicht, oder kommt er damit in Verzug, so kann der Mieter Ersatz für den entstandenen Schaden verlangen. Beseitigt der Mieter selbst den Schaden, kann er stattdessen Aufwendungsersatz verlangen
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