Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten erst dann als Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam in den Vertrag "miteinbezogen" worden sind.
Häufige Fragen zum AGB-Recht
Wenn beide Unternehmer bei Vertragsschluss jeweils auf ihre AGB bestehen und diese sich in einem oder mehreren Punkten widersprechen, bleiben die sich widersprechenden Punkte zunächst offen, die Wirksamkeit des Vertrag ist davon aber unberührt. In einem weiteren Schritt wird die Vertragslücke, über die keine Einigung erzielt werden konnte, durch die gesetzlichen Regelungen und ergänzende Vertragsauslegung gefüllt.
Weitere Informationen zu kollidierenden AGB...
Grundsätzlich nein. AGB sind Vertragsbestandteil und bedürfen damit für ihre Änderung grundsätzlich der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers.
Überraschende Klauseln sind solche, mit denen der Vertragspartner vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht, denen also ein Überraschungseffekt innewohnt.
Das Transparenzgebot besagt, dass Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar in den AGB dargestellt sein müssen. (§ 307 Abs. 1 BGB) .