Wann gelten AGB als vom Verwender „gestellt“?

AGB gelten als vom Verwender gestellt, wenn sie der anderen Vertragspartei einseitig auferlegt werden.

Daher liegen keine AGB vor, wenn die einzelnen Bestimmungen nicht einseitig gestellt, sondern ausgehandelt worden sind. Ein „Aushandeln“ und kein „Stellen“ liegt insbesondere dann vor, wenn einzelne AGB-Bestimmungen tatsächlich abgeändert worden sind, der anderen Vertragspartei andere Vorteile bei der Beibehaltung der AGB eingeräumt werden oder der Verwender tatsächlich zur Abänderung bereit war, die andere Vertragspartei die AGB aber anerkennt.

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