Die Inhaltskontrolle regelt, ob die einzelnen Klauseln der AGB wirksam sind (§§ 307-309)
§ 309 BGB normiert Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, d.h. liegt einer der dort genannten Tatbestände vor ist die Klausel ohne Weiteres unwirksam. § 308 BGB enthält hingegen Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, d.h. die Wirksamkeit einer Klausel richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Nach der Generalklausel des § 307 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Diese ist gegenübern den Regelungen §§ 308, 309 BGB nachrangig. Zu beachten ist, dass die Inhaltskontrolle nur eingeschränkt bei Verwendung von AGB gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt (§ 310 I BGB).
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