Wie klein darf das „Kleingedruckte“ (AGB) sein?

Grundsätzlich ist die Darstellung der AGB in einer kleineren Schriftgröße als der restliche Vertrag zulässig. Entscheidend ist die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme.

Oft werden AGB als „Kleingedrucktes“ bezeichnet. Diese Bezeichnung hat sich aufgrund der in der Praxis oft verwendeten kleinen Schriftgröße für AGB eingebürgert. Die Grenze des gesetzlich Zulässigen ist jedoch dort, wo die AGB aufgrund ihrer Größe nicht mehr lesbar sind. Eine bestimmte Größe ist weder durch das Gesetz noch durch die Rechtsprechung vorgebeben. Vielmehr hängt es vom konkreten Einzelfall ab, ob noch die Möglichkeit einer Kenntnisnahme vorliegt.

Weitere Informationen zur Möglichkeit der Kenntnisnahme von AGB...

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