AGB gelten als vom Verwender gestellt, wenn sie der anderen Vertragspartei einseitig auferlegt werden.
Häufige Fragen zum AGB-Recht
Es kommt darauf an. Grundsätzlich sind Unternehmer weniger schutzwürdig als Verbraucher. Auch bei der Einbeziehung von AGB sind weniger strenge Voraussetzungen geknüpft. Doch auch bei Unternehmern muss der Verwender der AGB der anderen Partei die Möglichkeit verschaffen, zumutbar von den AGB Kenntnis zu erlangen.
In welcher Sprache die Kenntnisnahmemöglichkeit geschaffen werden muss, richtet sich grundsätzlich nach der Verhandlungs- und Vertragssprache. Werden die Vertragsverhandlungen beispielweise auf Englisch geführt, so werden auch englische AGB wirksam einbezogen. Anders dürfte es sich jedoch verhalten, wenn die vorangegangenen Vertragsverhandlungen auf Deutsch stattfanden, die AGB jedoch in einer anderen Sprache verfasst wurden. In letzterem Fall wären diese AGB nicht wirksam einbezogen und somit nicht Vertragsbestandteil geworden.
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Gegen fehlerhaften AGB kann grundsätzlich mit einer Abmahnung vorgegangen werden. Weiter besteht für einen Mitbewerber gegenüber den Verwender der fehlerhaften AGB wegen unlauteren Rechtsbruch ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung gem. §§ 8, 4 Nr. 11 UWG der Verwendung der fehlerhaften AGB.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Unterlassungs- und Widerrufanspruchs nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Anspruchsberechtigt sind hier jedoch nur bestimmte Stellen, so insbesondere bestimmte Verbände und die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern (§ 3 UKlaG).
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Auch „geistig“ vorformulierte Vertragsbedingungen gelten als vorformulierte Erklärungen und können daher AGB darstellen. Diese liegen beispielsweise vor, wenn der Verwender leere Stellen im Vertrag regelmäßig mit demselben, auswending gelernten Inhalt ausfüllt oder mündlich dem Vertragspartner mitteilt.
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Nein. Der bloße Abdruck von AGB auf der Vertragsrückseite genügt nicht für die Einbeziehung in den Vertrag. Die AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn auf der Vorderseite ausdrücklich auf diese hingewiesen wird.
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