Darf der Arbeitgeber Fotos seiner Mitarbeiter auf der unternehmenseigenen Seite im Internet veröffentlichen?

Grundsätzlich gilt, dass ohne Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers eine Veröffentlichung von Fotos unzulässig ist. Nur in extremen Ausnahmefällen darf von diesem Grundsatz abgewichen werden, beispielsweise wenn bestimmte Angaben über den Arbeitnehmer für einen Kunden oder Interessenkontakt unabdinglich sind. Neben dieser Regelung des BDSG unterliegen Fotos auch noch den speziellen Regelungen des KUG: Danach ist ebenfalls die Verbreitung und öffentliche Zuschaustellung von Personenfotos unzulässig, solange keine Einwilligung des Abgebildeten vorliegt.

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