Sind E-Mails rechtlich auch dann geschützt, wenn auf den Servern des Providers zwischengespeichert sind?

Im Falle der Unzustellbarkeit von elektronischen Nachrichten werden diese auf den Servern der Provider zwischengespeichert. Viele fürchten, dass die Nachrichten hier den inhaltlichen Schutz des Fernmeldegeheimnisses verlieren, da sich diese hier nicht in einem aktiven Übermittlungsvorgang befinden. Zu Unrecht! Das Bundesverfassungsgericht hat für E-Mails festgestellt, dass der Schutz des Fernmeldegeheimnisses auch hier gilt. Schon der Wortlaut des § 88 TKG schützt die Inhalte der Nachrichten für den gesamten Übermittlungsvorgang, also von der Erstellung der Nachricht bis zur Zustellung. Das Fernmeldegeheimnis entfaltet seinen Schutz folglich auch für Nachrichten, die auf den diensteinternen Serverstrukturen zwischengespeichert sind.

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