Wann ist ein konkreter Umgang mit Beschäftigtendaten zulässig?

Das Verarbeiten und Nutzen von Beschäftigtendaten ist nur zu Zwecken des Beschäftigungsverhältnisses zulässig. Gem. §§ 32-32i BDSG kommen dabei folgende Zwecke in betracht:

  • Zum Zweck der Eignung des Beschäftigten für die vorgesehene Tätigkeit,
  • zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses,
  • zur Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses (insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher Erhebungs-, Melde-, Auskunfts-, Offenlegungs-, oder Zahlungspflichten oder zur Erfüllung bestehender Pflichten gegenüber dem Beschäftigten),
  • zur Feststellung, ob der Beschäftigte fachlich geeignet ist, eine andere oder veränderte Tätigkeit aufzunehmen oder an einen anderen Arbeitsplatz zu wechseln,
  • zur Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen
  • zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen (bspw. zur Wahrung des Hausrechts, zum Schutz des Eigentums, zur Sicherheit der Beschäftigten, zur Abwehr von Gefahren oder zur Beachtung von Zutrittskontrollen),
  • zur Verwirklichung betrieblicher Gründe (insbesondere zur Wahrung der Sicherheit von Beschäftigen oder zur Koordinierung von Beschäftigen),
  • zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs von Telekommunikationsnetzen oder entsprechenden Diensten.

Für Zwecke die außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses liegen, kann eine Datenerhebung aber auch durch § 28 BDSG gerechtfertigt sein.

 

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