Gem. § 43 Abs.1 Nr.2 BDSG kann die Aufsichtsbehörde, bei Verstoß gegen die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR verhängen.
Gem. § 43 Abs.1 Nr.2 BDSG kann die Aufsichtsbehörde, bei Verstoß gegen die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR verhängen.