Ob eine Privatkopie an Dritte weitergegeben werden darf, hängt von zwei Fragen ab. Zunächst ist zu klären, ob das urheberrechtlich geschützte Original überhaupt vervielfältigt werden darf. Danach stellt sich die Frage, ob die konkrete Weitergabe an Dritte zulässig ist.
Häufige Fragen zum Urheberrecht
Nutzungsrechte stellen den übertragbaren Teil des Urheberrechts dar. Die Nutzungsrechte an einem Werk stehen zunächst allein dem Urheber zu. Zu den Nutzungsarten zählen unter anderem das Senden, Veröffentlichen, Vervielfältigen oder Aufführen eines Werkes. Das Nutzungsrecht kann ausschließlich oder einfach eingeräumt werden, sowie zeitlich und örtlich begrenzt werden.
Weitere Informationen zu den Nutzungsrechten...
Ja, die Rechte zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke sind übertragbar, § 29 Abs. 2 UrhG. Insbesondere können über die Nutzungs- und Verwertungsrechte Lizenzverträge abgeschlossen werden.
Weitere Informationen zu Rechten im Urheberrecht finden Sie hier.
Nein, das Urheberrecht an sich ist, jedenfalls so lange der Urheber lebt, nicht übertragbar, § 29 Abs. 1 UrhG. Nach dem Tod des Urhebers gehen jedoch die Urheberrechte auf dessen Erben über (§ 28 Abs. 1 UrhG, § 1922 BGB).
Lediglich die Verwertungs- und Nutzungsrechte an einem Werk sind übertragbar.
Weitere Informationen zur Übertragung der Verwertungsrechte...
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist ein absolutes Recht; es gilt gegenüber jedermann und schützt die geistige und persönliche Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk.